Impressum
 

Betreiberin der Website, Medieninhaberin
& Herausgeberin:

Initiativgruppe Alpbach Wien
Verein mit Sitz in 1070 Wien, Zieglergasse 69/Top 2 registriert
im ZVR unter der Zahl 412347299
E-Mail: vorstand@ig-wien.at 
Kontodaten:  IBAN: AT07 3620 3000 0001 1437 BIC: RZTIAT22203
Redaktion: Martin Klaffensteiner, James Barr

Die Nutzungsbedingungen denen die Verwendung sämtlicher Informationen, Dokumente oder anderer Angaben auf der Website der Initiativgruppe Alpbach Wien unterliegen, finden Sie weiter unten. Bitte lesen Sie diese sorgfältig durch.

Grundlegende Richtung des Mediums
Zweck der Website der Initiativgruppe Alpbach Wien ist die Vermittlung von Informationen über ihre Aktivitäten und das Europäische Forum Alpbach. Diese Informationen sind kein Angebot im rechtlichen Sinn.

Vereinszweck der Medieninhaberin
Die Tätigkeit des Vereines ist unabhängig von politischen Parteien und nicht auf Gewinn ausgerichtet. In fachlicher Hinsicht umfasst der Tätigkeitsbereich des Vereines all jene Aktivitäten, die der Verwirklichung der unten angeführten Ziele und Aufgaben förderlich sind. In örtlicher Hinsicht erstreckt sich der Tätigkeitsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, vor allem aber auf Wien.

Die „Initiativgruppe Alpbach Wien“ hat in Anlehnung an die jährlich stattfindende Veranstaltung „Europäisches Forum Alpbach“ sowie den Verein „Europäisches Forum Alpbach“ folgende Ziele und Aufgabenbereiche:

Information von an Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und Kultur interessierten Personen sowie Anregung zu Stellungnahmen zu den Problemen unserer Zeit.

Förderung von internationaler Zusammenarbeit sowie der persönlichen Freiheit, von Kreativität und geistiger Unabhängigkeit der Einzelnen.

Fokus auf Aufbringung von Mitteln für Stipendien und damit verbunden der Ermöglichung der Teilnahme am Europäischen Forum Alpbach.

Diese Ziele sollen durch Veranstaltungen wie beispielsweise Tagungen, Vorträge, Diskussionen und Seminare sowie der Herausgabe von Publikationen und sonstigen, dem Vereinszweck entsprechenden, gesetzlich zulässigen Maßnahmen erreicht werden.

 

Vorstand der Medieninhaberin

  • Co-Präsidentin: Katja Hummer
  • Co-Präsidentin: Melanie Kuhrn
  • Vizepräsidentin: Flora Beck
  • Vizepräsidentin: Suncica Rosic
  • Vizepräsident: James Barr
  • Vizepräsident: Jonathan Schwestka
  • Vizepräsident: Thomas Weinberger
  • Vizepräsident: Fabian Seiser

Nutzungsbedingungen

Informationen
Zweck der Website der Initiativgruppe Alpbach Wien (IG Wien) ist die Vermittlung von Informationen über unseren Verein und damit zusammenhängende Informationen. Diese Informationen sind kein Angebot im rechtlichen Sinn.

Haftung
Die Informationen auf dieser Website wurden sorgfältig erstellt und werden laufend aktualisiert. Die IG Wien übernimmt trotzdem keine Haftung für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Die IG Wien versucht, die Website jederzeit zur Verfügung zu stellen, dennoch wird keine Haftung übernommen, wenn diese Website ganz oder teilweise für bestimmte Zeit nicht zur Verfügung steht. Die IG Wien haftet in keinem Fall für allfällige direkte oder indirekte Schäden oder Folgeschäden, die als Folge des Gebrauchs von Informationen oder Material von der Website der IG Wien oder durch Zugriff über Links auf andere Websites entsteht. Die IG Wien übernimmt keine Haftung dafür, dass Informationen, Software oder anderes Material, das über ihre Website zugänglich ist, frei von Viren oder anderen schädlichen Komponenten sind.

Hyperlinks
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Datensicherheit im Internet
Das World Wide Web ist ein öffentlich zugängliches System. Jedes Mal, wenn freiwillig persönliche Informationen online preisgegeben werden, erfolgt dies auf eigenes Risiko. Ihre Daten können unterwegs verloren gehen oder in die Hände Unbefugter gelangen. Eine Haftung seitens der IG Wien besteht in solchen Fällen nicht.

Datenschutz
Der Datenschutz hat bei der IG Wien einen hohen Stellenwert und personenbezogene Daten werden absolut vertraulich behandelt. Erhalten wir von Ihnen Daten über unsere Website, werden diese nur für die von Ihnen gewünschten Zwecke verwendet und im Übrigen nicht an Dritte weitergegeben. Hier geht’s zur ausführlichen Datenschutzerklärung.

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Räumliche Begrenzung
Für sämtliche Rechtsbeziehungen gilt österreichisches Recht.

Urheberrecht
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Statuten
 

Alle weiblichen Personenbezeichnungen sind als geschlechtsneutral zu betrachten und gelten für Männer und Frauen.


§ 1 Bezeichnung und Sitz des Vereines
Der Verein führt die Bezeichnung „Initiativgruppe Alpbach Wien”, kurz „IG Wien”. Der Verein hat seinen Sitz in Wien.

§ 2 Ziele, Aufgaben und Tätigkeitsbereich
Die Tätigkeit des Vereines ist unabhängig von politischen Parteien und nicht auf Gewinn ausgerichtet. In fachlicher Hinsicht umfasst der Tätigkeitsbereich des Vereines all jene Aktivitäten, die der Verwirklichung der in § 2 angeführten Ziele und Aufgaben förderlich sind. In örtlicher Hinsicht erstreckt sich der Tätigkeitsbereich auf das gesamte Bundesgebiet, vor allem aber auf Wien.

Die „Initiativgruppe Alpbach Wien“ hat in Anlehnung an die jährlich stattfindende Veranstaltung „Europäisches Forum Alpbach“ sowie den Verein „Europäisches Forum Alpbach“ folgende Ziele und Aufgabenbereiche: Information von an Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und Kultur interessierten Personen sowie Anregung zu Stellungnahmen zu den Problemen unserer Zeit. Förderung von internationaler Zusammenarbeit sowie der persönlichen Freiheit, von Kreativität und geistiger Unabhängigkeit der Einzelnen.

Fokus auf Aufbringung von Mitteln für Stipendien und damit verbunden der Ermöglichung der Teilnahme am Europäischen Forum Alpbach.

Diese Ziele sollen durch Veranstaltungen wie beispielsweise Tagungen, Vorträge, Diskussionen und Seminare sowie der Herausgabe von Publikationen und sonstigen, dem Vereinszweck entsprechenden, gesetzlich zulässigen Maßnahmen erreicht werden.


§ 3 Mitglieder
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in

a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
c) Gründungsmitglieder


ad a)
Als ordentliche Mitglieder können dem Verein alle physischen Personen beitreten, welche sich verpflichten, die Vereinszwecke zu fördern, Wien als Studien- und/oder Wohnort haben oder hatten sowie einen jährlichen Mitgliedsbeitrag entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird vom Vorstand festgesetzt.

Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit bei einem Präsenzquorum der Hälfte der Vorstandsmitglieder. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die ordentlichen Mitglieder besitzen in der Generalversammlung das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben die Pflicht, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln zu unterstützen. Die Mitgliedschaft von ordentlichen Mitgliedern endet mit Ableben eines Mitgliedes, durch einen dem Vorstand schriftlich bekanntzugebenden Austritt, durch Ausschluss oder wenn der Mitgliedsbeitrag bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres nicht eingezahlt wurde. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es den Statuten dieses Vereins bewusst grob zuwider handelt. Der Ausschluss erfolgt durch einen Zwei-Drittel-Mehrheitsbeschluss des Vorstandes bei einem Präsenzquorum von ebenfalls Zwei-Dritteln. Das Mitglied ist vom Ausschluss schriftlich in Kenntnis zu setzen.

Jedem ordentlichen Mitglied steht in der Generalversammlung eine Stimme zu.

ad b)
Ehrenmitglieder sind jene Mitglieder, denen auf Grund ihrer Verdienste um den Verein und seiner Zielsetzung von der Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen wird. Sie sind zur Generalversammlung einzuladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

Ehrenmitgliedern kann die Ehrenmitgliedschaft im Rahmen einer Generalversammlung abgesprochen werden. Ehrenmitgliedschaften werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

ad c)
Gründungsmitglieder sind ordentliche Mitglieder iSd § 3 lit a, denen ihre Mitgliedschaft nicht aberkannt werden kann. Sie kann aber einseitig schriftlich zurückgelegt werden.

Die Gründungsmitglieder des Vereins sind:
Nina Abrahamczik, Philip Aumüllner, Carmen Fischer, Lisa Fuchs, Anna Lawrenjuk, Katharina Norden, Matthias Reisinger, Alexander Schultmeyer, Gregor Schütze und Alma Zadic.

§ 4 Aufbringung der Mittel
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung der Vereinsziele werden durch Eigen- und Drittmittel finanziert.

§ 5 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind

a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüferinnen
d) das Schiedsgericht

§ 6 Generalversammlung
Die Generalversammlung besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Vereines. Sie ist als ordentliche Generalversammlung einmal pro Jahr abzuhalten und wird durch die Präsidentin mittels schriftlicher Verständigung einberufen. Die Einladung ergeht an alle Mitglieder spätestens ein Monat vor dem für die Abhaltung der Generalversammlung vorgesehenen Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung. Ordentliche Mitglieder können bis zu 48 Stunden vor Abhaltung der Generalversammlung bei der Präsidentin die Aufnahme von Anträgen und weiterer Tagesordnungspunkte verlangen, die dann in der Generalversammlung mit einer einfachen Mehrheit zugelassen werden können. Eine außerordentliche Generalversammlung kann durch die Präsidentin oder 20% aller Mitglieder einberufen werden.

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von 20% aller ordentlichen Mitglieder beschlussfähig, andernfalls ist 30 Minuten zuzuwarten mit der Folge, dass nach deren Ablauf die Beschlussfähigkeit unter der Voraussetzung der Anwesenheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder und 10% der ordentlichen Mitglieder (exklusive Vorstandsmitglieder) gegeben ist. Sollte nach weiteren 30 Minuten das Präsenzquorum dennoch nicht erfüllt sein, so ist innerhalb von einem Monat erneut eine Generalversammlung abzuhalten. Diese ist bei Anwesenheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder und 10% der ordentlichen Mitglieder (exklusive Vorstandsmitglieder) beschlussfähig. Sollte nach 30 Minuten noch nicht 10% der ordentlichen Mitglieder anwesend sein, ist die Generalversammlung beschlussfähig.

Anträge werden 48 Stunden vor der Generalversammlung an alle Mitglieder ausgeschickt.

Folgende Angelegenheiten sind der ausschließlichen Beschlussfassung der Generalversammlung vorbehalten:

a)  Bestellung der Vorstandsmitglieder
b)  Bestellung der Rechnungsprüferinnen
c)  Beschlussfassung über die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und Erteilung der Entlastung
d)  Änderung der Vereinsstatutendrei
e)  Auflösung des Vereines
f)   Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

Die Generalversammlung ist aber auch berechtigt, über weitere Angelegenheiten des Vereines zu beraten und verbindliche Beschlüsse zu fassen. Die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgt, sofern in diesen Statuten nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht angenommen. 

Statutenanträge müssen drei Wochen vor der Generalversammlung an die Präsidentin geschickt werden.

Die Sitzungsleitung in der Generalversammlung obliegt einer dreiköpfigen, durch einfache Mehrheit gewählten Kommission, deren Teil nicht sein kann, wer die amtierende Präsidentin ist oder eine Person, die für dieses Amt kandidiert. Der Sitzungsleitung obliegt auch die Koordination und Durchführung der Wahlen sowie das Führen eines Protokolls.

Die Wahlen haben nach den Grundsätzen ordentlicher Wahlen abgehalten zu werden und erfolgen durch einfache Mehrheit. Folgende Tagesordnungspunkte müssen jedenfalls auf der Tagesordnung stehen:

  • Eröffnung der Sitzung durch die Präsidentin
  • Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung
  • Feststellung der Beschlussfähigkeit
  • Wahl der Sitzungsleitung
  • Berichte der Präsidentin, der Kassierin und gegebenenfalls der anderen Vorstandsmitglieder
  • Bericht der Rechnungsprüferinnen
  • Entlastung der Vorstandsmitglieder
  • Vorstellung der Kandidatinnen
  • Wahlen
  • Statutenanträge
  • Anträge
  • Allfälliges

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereines besteht aus bis zu 8 Mitgliedern, und setzt sich aus einer Präsidentin und bis zu 7 Vizepräsidentinnen zusammen. 4 Vizepräsidentinnen bedarf es jedenfalls und diese haben folgende Ämter zu bekleiden: Kassierin, Kassierinstellvertreterin, Schriftführerin und Schriftführerinstellvertreterin. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt (Funktionsperiode). Er ist jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes in Funktion. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion ist persönlich auszuüben.

Die Präsidentin ist die höchste Vereinsfunktionärin. Ihr obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Bei Gefahr im Verzug ist die Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, selbständig Anordnungen zu treffen, worüber der Vorstand zu informieren ist. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Die Vizepräsidentinnen unterstützen die Präsidentin in der Ausübung der laufenden Geschäfte, vertreten sie und können von ihr für gewisse Bereiche Vollmachten erhalten.

Die Schriftführerin hat die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihnen obliegt die Führung und Archivierung der Vereinsprotokolle und Vereinsschriftstücke.

Die Kassierin ist gemeinsam mit der Präsidentin für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

In den Vorstand kann gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung jeweils aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder des Vereins gewählt. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ferner nimmt der Vorstand all jene Agenden wahr, die nicht ausschließlich anderen Vereinsorganen zugewiesen sind. Insbesondere entscheidet der Vorstand mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Stipendienvergabe bei einem Anwesenheitsquorum von ebenfalls Zwei-Dritteln.

Der Präsidentin gebührt der Vorsitz in den Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens ein Drittel der Vorstandsmitglieder physisch anwesend sind und alle Mitglieder des Vorstands zeitgerecht eingeladen wurden. Die Übertragung eines Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied des Vorstandes kann auf schriftlichem oder elektronischem Wege stattfinden. Bei der Vorstandsitzung muss dies aber in jedem Fall belegt werden. Allerdings kann jedes Mitglied des Vorstandes die Stimme nur für ein anderes Mitglied ausüben.

Der Vorstand hat das Recht mit einem Beschluss von mindestens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder weitere Mitglieder zu kooptieren, worüber die nächstfolgende Generalversammlung zu informieren ist. Die Kooptierung endet mit der Funktionsperiode des Vorstandes. Kooptierte Mitglieder haben innerhalb des Vorstands kein Stimmrecht.

Die Vorstandssitzung wird von der Präsidentin, bei deren Verhinderung durch zwei Vizepräsidentinnen schriftlich oder mündlich einberufen und hat mindestens einmal vierteljährlich stattzufinden. Die Einladung muss mindestens 72 Stunden vor der Vorstandssitzung ergehen und hat die vorläufige Tagesordnung zu beinhalten.

Zeichnungsberechtigt sind die Präsidentin, die Kassierin sowie die Kassierinstellvertreterin. Es gilt das 4-Augen-Prinzip.


§ 8 Die Rechungsprüferinnen
Zwei Rechungsprüferinnen werden von der Generalversammlung gewählt. Den Rechnungsprüferinnen obliegt die Kontrolle und Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und in der Generalversammlung zu berichten und im Falle einer positiven Prüfung den Antrag auf Entlastung des Vorstandes zu stellen.


§ 9 Das Schiedsgericht
In allen im Verein entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht, das aus drei Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, das jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand ein Vereinsmitglied als Schiedsrichterin namhaft macht. Diese wählen eine dritte Person – auch vereinsfremd ist möglich – die die Funktion der Vorsitzenden des Schiedsgerichtes ausübt. Erfolgt keine Einigung, so entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an eine bestimmte Norm außer den Vereinsstatuten gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese müssen dem Vorstand umgehend mitgeteilt werden.

§ 10 Mitteilungen und Ladungen
Mitteilungen und Ladungen des Vereines an seine Mitglieder erfolgen auf dem postalischen oder elektronischen Weg.


§ 11 Auflösung des Vereins
Bei freiwilliger Auflösung des Vereines ist das Vereinsvermögen zu liquidieren und ein nach Durchführung der Liquidation verbleibender Überschuss einer Organisation, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, zuzuwenden. In jedem Fall ist für die Auflösung des Vereines ein diesbezüglicher Auflösungsbeschluss der Generalversammlung gemäß § 6 Abs. 3 lit. e dieser Statuten erforderlich.

§ 12 Änderungen der Statuten des Vereins
Die Statuten des Vereines können auf der Generalversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit geändert werden. Änderungen der Statuten müssen in einem eigenen Tagesordnungspunkt („Änderung der Vereinsstatuten“) beschlossen werden.

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